WoFiV - Wohnflächenberechnungsverordnung
WoFiV Wohnflächenberechnungsverordnung BGBl. II Nr. 24/2010 | Kategorie: Normen & Standards | Relevanz: Bestandsaufmaß, Wohnrecht, Immobilien
WoFiV Wohnflächenberechnungsverordnung
BGBl. II Nr. 24/2010 | Kategorie: Normen & Standards | Relevanz: Bestandsaufmaß, Wohnrecht, Immobilien
Was ist die WoFiV?
Die Wohnflächenberechnungsverordnung (WoFiV), BGBl. II Nr. 24/2010, ist die österreichische Rechtsgrundlage für die einheitliche Berechnung von Wohnnutzflächen. Sie legt verbindlich fest, welche Flächen als Wohnfläche angerechnet werden, welche Anrechnungsfaktoren bei Dachschrägen und abweichenden Raumhöhen gelten und welche Bereiche vollständig ausgenommen sind.
Die Verordnung gilt unmittelbar bei Miet- und Kaufverträgen über Wohnungen sowie bei der Betriebskostenabrechnung im wohnrechtlichen Bereich und bildet die Grundlage für rechtssichere Flächenangaben bei Bestandsaufnahmen.
Rechtlicher Kontext & Anwendungsbereich
Die WoFiV basiert auf § 17 Abs. 2 MRG und § 22 Abs. 2 WGG. Sie gilt für:
– Wohnungen im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG), insbesondere Altbauten
– Wohnungen gemeinnütziger Bauvereinigungen (WGG)
– Wohnungseigentumsverträge, sofern vertraglich auf die WoFiV Bezug genommen wird
– Sachverständigengutachten und Bestandsaufnahmen mit wohnrechtlichem Bezug
Für Neubauwohnungen außerhalb des MRG-Vollanwendungsbereichs ist die WoFiV nicht zwingend vorgeschrieben, wird aber als anerkannte Berechnungsmethode häufig vertraglich vereinbart.
Berechnungsregeln im Überblick
Die WoFiV differenziert nach lichten Raumhöhen und Grundrisssituationen:
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Situation / Raumhöhe |
Anrechnungsfaktor |
Hinweis |
|
Lichte Höhe ≥ 2,00 m |
100 % |
Vollwertige Wohnfläche |
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Lichte Höhe 1,00 m bis < 2,00 m |
50 % |
Typisch bei Dachschrägen, Kniestock |
|
Lichte Höhe < 1,00 m |
0 % |
Keine Anrechnung |
|
Nischen ≥ 2,00 m Höhe, ≥ 0,50 m Tiefe |
100 % |
z. B. Fensternischen, Wandrücksprünge |
|
Loggien & überdachte Balkone |
50 % |
Nur wenn im Wohnungsverband |
Nicht anrechenbare Flächen (Auswahl)
– Keller und Abstellräume außerhalb des Wohnungsverbandes
– Treppen innerhalb der Wohnung (Treppenfläche selbst)
– Offene Balkone und Terrassen (ggf. Anrechnung nach ÖNORM B 1800 möglich)
– Türnischen und Wandnischen mit einer Tiefe < 0,50 m
– Sanitärinstallationen, Heizkörpernischen < 0,10 m²
Abgrenzung zur ÖNORM B 1800
WoFiV und ÖNORM B 1800 verfolgen unterschiedliche Ziele und liefern verschiedene Flächenwerte – eine häufige Fehlerquelle in der Praxis:
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Merkmal |
WoFiV |
ÖNORM B 1800 |
|
Zweck |
Mietrechtliche Nutzfläche |
Bau- & planungsrechtliche Flächen |
|
Balkone / Terrassen |
Nicht anrechenbar |
Eigene Kategorie (NF7 / TF) |
|
Dachschrägen |
50 % bei 1,00–2,00 m Höhe |
Vollständig nach Grundriss |
|
Rechtliche Verbindlichkeit |
Verordnung (MRG / WGG) |
Technische Norm |
Bei Dachgeschoßwohnungen können WoFiV- und ÖNORM-B-1800-Fläche erheblich voneinander abweichen. Linsinger ZT klärt dies vorab mit dem Auftraggeber.
Relevanz für das Bestandsaufmaß
Bestandsaufnahmen von Linsinger ZT GmbH liefern die messtechnische Grundlage für WoFiV-konforme Flächenberechnungen. Entscheidend sind:
– Exakte Erfassung der lichten Raumhöhen – Grundvoraussetzung für die korrekte Zonenbildung bei Dachschrägen
– Dokumentation aller Nischen, Rücksprünge und Einbausituationen nach den Messvorgaben der WoFiV
– Klare Trennung von WoFiV-Fläche und ÖNORM-B-1800-Fläche im Aufmaßprotokoll
– Einsatz von terrestrischem Laserscanning (FARO Focus) und Tachymetrie für präzise Grundrissdaten
– Nachvollziehbare, tabellarische Flächenauswertung – gerichtsverwertbar und für Sachverständige geeignet
Messtechnische Umsetzung bei Linsinger ZT GmbH
Die exakte Bestimmung lichter Raumhöhen unter Dachschrägen mit variablen Neigungen stellt hohe Anforderungen an die Messtechnik. Linsinger ZT setzt ein:
– Terrestrisches Laserscanning: flächendeckende Punktwolke erfasst Schrägenverlauf lückenlos
– PointCab Origins: automatisierte Schnittgenerierung für Höhenprofilauswertungen
– BricsCAD / AutoCAD: CAD-basierte Flächenberechnung mit WoFiV-Zonierung (100 % / 50 % / 0 %)
– Qualitätskontrolle durch Abgleich der Scanpunktwolke mit tachymetrischen Kontrollmessungen
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Hinweis für Auftraggeber Eine WoFiV-Berechnung ersetzt kein allgemeines Bestandsaufmaß nach ÖNORM B 1800 – und umgekehrt. Linsinger ZT GmbH erstellt auf Wunsch beide Flächenauswertungen aus einer einzigen Aufnahme, sodass keine Doppelbegehung erforderlich ist. |
Rechtsgrundlagen & Quellen
– WoFiV – BGBl. II Nr. 24/2010 (Wohnflächenberechnungsverordnung)
– MRG – Mietrechtsgesetz, § 17 Abs. 2 (Ermächtigungsgrundlage)
– WGG – Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, § 22 Abs. 2
– ÖNORM B 1800:2021 – Ermittlung von Flächen und Rauminhalten (ergänzend)
– WEG 2002 – Wohnungseigentumsgesetz